Eheschließung

Eheschließung

Die Eheschließung kann grundsätzlich vor jedem Standesamt im Inland stattfinden. Zuständig für die Ermittlung der Ehefähigkeit („Aufgebot“) ist das Wohnsitzstandesamt eines der Verlobten. Sollte kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich gegeben sein, ist das StA Zentrale Agenden für die Ermittlung zuständig.

Der Termin für die Trauung sollte mindestens zwei Wochen vorher mit dem Standesamt abgesprochen werden. In Österreich ist nur eine von einem Standesbeamten durchgeführte Trauung gültig (Ziviltrauung). Für im Ausland geschlossene Ehen bestehen Sonderregelungen.

Zur Anmeldung am Standesamt müssen grundsätzlich Braut und Bräutigam persönlich erscheinen.

Erforderliche Unterlagen:

Diese sind sowohl von Braut und Bräutigam vorzulegen.

  • Abschrift vom Geburtenbuch (nicht älter als 6 Monate, erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes)
  • Staatsbürgerschaftsnachweis (im Original und auf den aktuellen Namen lautend)
  • Nachweis des Hauptwohnsitzes
  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade oder Berufsbezeichnungen (z.B. Ing.)

Hatte einer der Verlobten bzw. beide Verlobten eine oder mehrere Vorehen (in Österreich):

  • Heiratsurkunde aller früheren Ehen
  • Scheidungsbeschlüsse aller früheren Ehen (mit gültigem Rechts-kraftstempel)
  • Sterbeurkunden der Ehepartner
  • sonstige gerichtliche Beschlüsse (Aufhebung, Nichtigkeit)

Hatte einer oder beide Verlobten eine oder mehrere Vorehen im Ausland sind auch die Heiratsurkunden aller früheren Ehen und deren Nachweis über die Auflösung beizubringen.

Haben die Verlobten ein oder mehrere gemeinsame uneheliche Kinder:

  • Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
  • Vaterschaftsanerkenntnis der gemeinsamen Kinder (sofern der Vater auf den Geburtsurkunden noch nicht eingetragen ist)

Sonderfälle:

Die unten angeführten Unterlagen sind zusätzlich zu den Heiratspapieren zum Standesamt mitzubringen, wenn sich folgende unten genannten Sonderfälle ergeben.

Sind einer oder beide Verlobten nicht in Österreich geboren bzw. ist einer der Verlobten nicht österreichischer Staatsbürger, sind folgende Dokumente mitzubringen:

  • Geburtsurkunden (international oder übersetzt)
  • Ehefähigkeitszeugnis (falls vom Heimatort ausgestellt) oder Ledigkeitsbescheinigung des Heimatortes/Geburtsortes/Botschaft

o   wenn dies nicht erhältlich ist à Eidesstattliche Erklärung bei einem Notar in Österreich

  • Reisepass des nichtösterreichischen Verlobten

BEACHTEN SIE:

Sofern nicht internationale Urkunden, müssen alle ausländischen Dokumente von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher in Österreich übersetzt sein!

Bei ausländischen Urkunden ist weiters darauf zu achten, ob

1.    die Urkunde mit einer Apostille zu versehen ist (Haager Übereinkommen)

2.    eine diplomatische Beglaubigung erforderlich ist. (Vorbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium, Überbeglaubigung durch die zuständige österreichische Botschaft im Ausland)

3.    aufgrund möglicher Staatsverträge die Beglaubigung (Legalisierung) entfällt

Minderjährige Verlobte haben zusätzlich folgendes vorzulegen:

·      Gerichtsbeschluss über die Ehemündigerklärung

·      Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder Gerichtsbeschluss
mit dem die Einwilligung ersetzt wird

Personen, für die ein/e Sachwalter/in bestellt wurde, haben außerdem vorzulegen:

·      Einwilligung des/der Sachwalters/in, oder Gerichtsbeschluss mit dem die Einwilligung ersetzt wird

Nachdem alle erforderlichen Dokumente beigebracht wurden, benötigt das Standesamt die Unterschrift beider Verlobten auf der im Amt bleibenden Niederschrift.

Folgende Gebühren fallen bei einer Eheschließung an:

Ermittlung der Ehefähigkeit                    € 14,30

Verwaltungsabgabe für Eheschließung     € 10,90

Heiratsurkunde (pro Exemplar)              €   9,30

Weitere Gebühren variieren je nach Anzahl der Beilagen.

Namensführung der Ehegatten:

Die Ehegatten haben folgende Möglichkeiten der Namensführung nach der Eheschließung:

·           Gemeinsamer Familienname

o    Name des Mannes

o    Name der Frau

·           Doppelname (nur bei einem der Ehegatten möglich)

o    Nachstellung des eigenen Familiennamen vor den des Ehegatten

o    Vorstellung des eigenen Familiennamen vor den des Ehegatten

·           Getrennte Namensführung

o    jeder bleibt bei seinem Familiennamen

o    hier muss ein Familienname für die aus der Ehe stammenden Kinder bestimmt werden (keine Bestimmung à von Gesetzes wegen: Name des Mannes)


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